Gefahrstoffe im Haushalt

Gefahrstoffe im eigenen Haushalt

In jedem Haushalt befinden sich so genannte Gefahrstoffe. Dies fängt bei Spraydosen an und hört bei der Lagerung von Ölen und Kraftstoffen auf. Wir möchten dir ein paar Tipps geben, wie du Unfälle mit solchen Gefahrstoffen vermeiden kannst.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten gelten folgende Regeln:

  • In Kleingaragen dürfen nicht mehr als 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Heizöl in verschlossenen, bruchsicheren Behältern, andere brennbare Stoffe nur in unbedeutenden Mengen gelagert werden (der Tankinhalt von Kraftfahrzeugen ist hiervon ausgenommen).
  • In Gebäuden ist Heizöl grundsätzlich in separaten Heizöllagerräumen zu lagern.
  • Für die Lagerung außerhalb von Heizöllagerräumen gelten folgende Höchstmengen:
    – in Kanistern bis zu 40 Liter je Wohnung
    – in ortsfesten Behältern bis zu 100 Liter je Wohnung
    – in Räumen ohne Feuerstätten bis zu 620 Liter je Wohnung
    – insgesamt jedoch nicht mehr 5.000 Liter je Gebäude
  • Leichtentzündliche Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 21 Grad Celsius liegt (Klasse A I, z.B. Spiritus), dürfen in Wohnungen nur bis zu einem Liter, in Kellerräumen bei Verwendung unzerbrechlicher Gefäße bis zu 20 Liter aufbewahrt werden.
  • Flüssigkeiten, deren Flammpunkt über 65 Grad Celsius liegt (Klasse A III) oder die mit Wasser mischbar sind (Klasse B), dürfen in Wohnungen bis zu 5 Liter, in Kellerräumen bei Verwendung unzerbrechlicher Gefäße bis zu 20 Liter aufbewahrt werden.
  • Als brennbare Flüssigkeiten gelten nicht nur Benzin und Heizöl, sondern z.B. auch Farben, Lacke, Alkohol, Spiritus usw.

Sicherheitshinweise zu Spraydosen, Flüssiggas und Druckbehältern

Unter Druck verflüssigte Gase, so genannte Flüssiggase, sind als sauberer Brennstoff in Haushalten, Gewerben oder auch bei Camping- und Freizeitarbeiten beliebt.
Flüssiggas lässt sich leicht in einfachen Stahlblechflaschen oder -tanks transportieren bzw. lagern; es ist schwerer als Luft.
Unkontrolliert ausströmendes Gas bildet regelrecht unsichtbare Seen an tiefer gelegenen Stellen, die hochexplosiv sind.

Das Aufstellen, bzw. Lagern von Flüssiggasbehältern ist unzulässig in:

  • Räumen unter Erdniveau (Kellerräume)
  • in Treppenräumen
  • in Fluren
  • in Durchgängen und Durchfahrten

Der Umgang mit Flüssiggas setzt größte Vorsicht voraus; Installationen dürfen deshalb nur von anerkannten Fachleuten durchgeführt werden.