Nutzfeuer

ACHTUNG WICHTIGE HINWEISE ZU NUTZFEUERN:

Kommt es bei nicht angemeldeten Nutzfeuern bzw. Brauchtumsfeuern oder Nichteinhaltung der Vorschriften zur Alarmierung oder zum Einsatz der Feuerwehr und der Polizei, so besteht Kostenpflicht für denjenigen, der das Feuer entzündet hat.

Neben dem Einsatz und den anfallenden Kosten droht auch ein Bußgeld, wenn gegen das KrWG oder die Verordnung verstoßen wird. Breitet sich ein nicht unter den genannten Bedingungen entzündetes Feuer aus, so wird zudem die Polizei Ermittlungen einleiten, ob ein strafrechtliches Handeln in Frage kommt.

Ein Nutzfeuer oder Brauchtumsfeuer muss grundsätzlich dem zuständigen Ordnungsamt der Kommune gemeldet werden!

Hier gelangt ihr zum Online-Portal der Stadtverwaltung Großalmerode

Voraussetzungen & Auflagen

  • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
  • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.0016.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
  • Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
  • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
  • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
  • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m zur Grundstücksgrenze
  • 100 m von
    • Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
    • zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
    • zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

Das Verbrennen im Umkreis von

  • 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder
  • 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen

ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.

Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.

Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:

  • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
  • Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
  • Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
    • Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.

Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:

  • Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
  • Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
  • Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
  • Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.

Quelle: Verwaltungsportal Hessen